Oberlandesgericht Köln, 1995-07-04, 22 U 272/94

22 U 272/94Obergericht04.07.1995

Regest

Sorgfaltspflicht des Frachtführers beim Abstellen eines Aufliegers Frachtrecht, Verschulden, Haftungsbegrenzung 1.) Eine ,dem Vorsatz gleichstehende" (Art. 29 CMR) grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers ist nicht gegeben, wenn dieser einer weitverbreiteten Übung entsprechend einen (später gestohlenen) Lastwagenauflieger auf einem grenznahen niederländischen Autobahnparkplatz abstellt, auf dem es bisher zu LKW-Diebstählen nicht gekommen ist. 2.) Die Haftungsbegrenzung aus Art. 28 Abs. I CMR ergreift auch deliktische Ersatzansprüche (vertragsfremder) Dritter.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 272/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-04

Aktenzeichen: 22 U 272/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0704.22U272.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: CMR Art. 23 Abs. III, 28 Abs. I, 29

Leitsätze

Sorgfaltspflicht des Frachtführers beim Abstellen eines Aufliegers Frachtrecht, Verschulden, Haftungsbegrenzung

1.) Eine ,dem Vorsatz gleichstehende" (Art. 29 CMR) grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers ist nicht gegeben, wenn dieser einer weitverbreiteten Übung entsprechend einen (später gestohlenen) Lastwagenauflieger auf einem grenznahen niederländischen Autobahnparkplatz abstellt, auf dem es bisher zu LKW-Diebstählen nicht gekommen ist.

2.) Die Haftungsbegrenzung aus Art. 28 Abs. I CMR ergreift auch deliktische Ersatzansprüche (vertragsfremder) Dritter.

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