Oberlandesgericht Köln, 1995-07-06, 5 W 46/95

5 W 46/95Obergericht06.07.1995

Regest

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 46/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-07-06

Aktenzeichen: 5 W 46/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0706.5W46.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: KEIN BESCHWERDERECHT DES STREITGENOSSEN; GEGEN RECHTSWEGENTSCHEIDUNG

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung

Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu.

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