5 W 46/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-06, 5 W 46/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-06, 5 W 46/95
5 W 46/95Obergericht06.07.1995
Regest
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 46/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-07-06
Aktenzeichen: 5 W 46/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0706.5W46.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: KEIN BESCHWERDERECHT DES STREITGENOSSEN; GEGEN RECHTSWEGENTSCHEIDUNG
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Beschluß vom 06.07.1995 - 5 W 46/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Kein Beschwerderecht des Streitgenossen gegen Rechtswegentscheidung
Ist streitig, ob der Zivilrechtsweg gegen einen von mehreren als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten eröffnet ist, steht den anderen Streitgenossen gegen den nach § 17 a Abs. 3 GVG ergangenen Beschluß das Rechtsmittel der sog. Beschwerde mangels Beschwer nicht zu.
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