Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 16 WX 90/95

16 WX 90/95Obergericht07.07.1995

Regest

§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist daher an eine die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 90/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-07-07

Aktenzeichen: 16 WX 90/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0707.16WX90.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: GVG § 17a Abs. 5

Leitsätze

§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist daher an eine die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.

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