16 WX 90/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 16 WX 90/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 16 WX 90/95
16 WX 90/95Obergericht07.07.1995
Regest
§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist daher an eine die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 90/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-07-07
Aktenzeichen: 16 WX 90/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0707.16WX90.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: GVG § 17a Abs. 5
Leitsätze
§ 17a Abs. 5 GVG ist auf das Verhältnis von Prozeßgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Das Beschwerdegericht ist daher an eine die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte stillschweigend bejahende Entscheidung des Amtsgerichts unabhängig davon gebunden, ob das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat.
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