19 U 252/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 19 U 252/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 19 U 252/94
19 U 252/94Obergericht07.07.1995
Regest
Keine Mithaft des Vorfahrtsberechtigten, der die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hat 1. Der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen bei einem Zusammenstoß mit einem Bevorrechtigten im Kreuzungsbereich kann durch den Nachweis eines atypischen Verlaufs erschüttert werden. Die bloße Möglichkeit eines atypischen Verlaufs reicht dafür nicht aus. 2. Zu den Pflichten eines Wartepflichtigen nach § 8 StVO kann es auch gehören, beim Einfahren in die bevorrechtigte Straße so zu beschleunigen, daß er nicht länger als nötig ein Hindernis für den bevorrechtigten Verkehr bildet. 3. Aus der Festlegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit folgt nicht, daß diese Geschwindigkeit stets als angemessen anzusehen ist, sondern es ist die auch bei günstigsten Bedingungen zulässige Maximalgeschwindigkeit. Ein Autofahrer kann jedoch in der Regel darauf vertrauen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit für eine bestimmte Strecke so festgesetzt worden ist, daß die Straße bei den vorausgesetzten günstigen Bedingungen unter Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden kann. 4. Ein Vorfahrtsberechtigter ist ohne besondere Anhaltspunkte dafür, daß sein Vorrecht mißachtet werden könnte, nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, wenn ein Wartepflichtiger sich einer Kreuzung oder Einmündung nähert oder dort hält. Er darf darauf vertrauen, daß sein Vorrecht beachtet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 252/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-07
Aktenzeichen: 19 U 252/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0707.19U252.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: STVO §§ 3, 8
Leitsätze
Keine Mithaft des Vorfahrtsberechtigten, der die zulässige Geschwindigkeit eingehalten hat
- Der Anscheinsbeweis gegen den Wartepflichtigen bei einem Zusammenstoß mit einem Bevorrechtigten im Kreuzungsbereich kann durch den Nachweis eines atypischen Verlaufs erschüttert werden. Die bloße Möglichkeit eines atypischen Verlaufs reicht dafür nicht aus. 2. Zu den Pflichten eines Wartepflichtigen nach § 8 StVO kann es auch gehören, beim Einfahren in die bevorrechtigte Straße so zu beschleunigen, daß er nicht länger als nötig ein Hindernis für den bevorrechtigten Verkehr bildet. 3. Aus der Festlegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit folgt nicht, daß diese Geschwindigkeit stets als angemessen anzusehen ist, sondern es ist die auch bei günstigsten Bedingungen zulässige Maximalgeschwindigkeit. Ein Autofahrer kann jedoch in der Regel darauf vertrauen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit für eine bestimmte Strecke so festgesetzt worden ist, daß die Straße bei den vorausgesetzten günstigen Bedingungen unter Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden kann. 4. Ein Vorfahrtsberechtigter ist ohne besondere Anhaltspunkte dafür, daß sein Vorrecht mißachtet werden könnte, nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, wenn ein Wartepflichtiger sich einer Kreuzung oder Einmündung nähert oder dort hält. Er darf darauf vertrauen, daß sein Vorrecht beachtet wird.
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