6 U 254/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 6 U 254/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 6 U 254/94
6 U 254/94Obergericht07.07.1995
Regest
1. Bewirbt ein Kaufhaus in einer Großanzeige Textilien namhafter Markenhersteller, die graphisch und optisch herausgestellt werden, mit Preisreduzierungen um 25 % bis 50 %, erweckt es hierdurch bei erheblichen Teilen des Verkehrs den Eindruck einer Sonderveranstaltung, wenn lediglich außerhalb der warenbezogenen Markenpräsentation ohne besondere Hervorhebung angegeben wird, daß nur Einzelteile aus dem jeweiligen Markensortiment zum Verkauf stehen. 2. Eine so gestaltete Anzeige ist überdies irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 254/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-07
Aktenzeichen: 6 U 254/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0707.6U254.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 7, 3
Leitsätze
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Bewirbt ein Kaufhaus in einer Großanzeige Textilien namhafter Markenhersteller, die graphisch und optisch herausgestellt werden, mit Preisreduzierungen um 25 % bis 50 %, erweckt es hierdurch bei erheblichen Teilen des Verkehrs den Eindruck einer Sonderveranstaltung, wenn lediglich außerhalb der warenbezogenen Markenpräsentation ohne besondere Hervorhebung angegeben wird, daß nur Einzelteile aus dem jeweiligen Markensortiment zum Verkauf stehen.
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Eine so gestaltete Anzeige ist überdies irreführend im Sinne von § 3 UWG.
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