Oberlandesgericht Köln, 1995-07-07, 6 U 254/94

6 U 254/94Obergericht07.07.1995

Regest

1. Bewirbt ein Kaufhaus in einer Großanzeige Textilien namhafter Markenhersteller, die graphisch und optisch herausgestellt werden, mit Preisreduzierungen um 25 % bis 50 %, erweckt es hierdurch bei erheblichen Teilen des Verkehrs den Eindruck einer Sonderveranstaltung, wenn lediglich außerhalb der warenbezogenen Markenpräsentation ohne besondere Hervorhebung angegeben wird, daß nur Einzelteile aus dem jeweiligen Markensortiment zum Verkauf stehen. 2. Eine so gestaltete Anzeige ist überdies irreführend im Sinne von § 3 UWG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 254/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-07

Aktenzeichen: 6 U 254/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0707.6U254.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 7, 3

Leitsätze

  1. Bewirbt ein Kaufhaus in einer Großanzeige Textilien namhafter Markenhersteller, die graphisch und optisch herausgestellt werden, mit Preisreduzierungen um 25 % bis 50 %, erweckt es hierdurch bei erheblichen Teilen des Verkehrs den Eindruck einer Sonderveranstaltung, wenn lediglich außerhalb der warenbezogenen Markenpräsentation ohne besondere Hervorhebung angegeben wird, daß nur Einzelteile aus dem jeweiligen Markensortiment zum Verkauf stehen.

  2. Eine so gestaltete Anzeige ist überdies irreführend im Sinne von § 3 UWG.

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