18 U 22/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-13, 18 U 22/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-13, 18 U 22/95
18 U 22/95Obergericht13.07.1995
Regest
2000,-- DM Schmerzensgeld bei Alleinverschulden des Unfallgegners und folgenden Beeinträchtigungen: Schädelhirntrauma ersten Grades, commotio cerebri, Prellung der linken Schulter, starke Schmerzen im Bereich der oberen HWS auf Druck und bei Bewegung; Geschädigter mußte 14 Tage lang Tag und Nacht Zervikalstütze tragen, zwei Wochen täglich elektrophysikalische Behandlung, 4 Wochen 100 % MdE, danach 1 Woche 20 % Mde und eine weitere Woche 10 % MdE.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 22/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-13
Aktenzeichen: 18 U 22/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0713.18U22.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 847
Leitsätze
2000,-- DM Schmerzensgeld bei Alleinverschulden des Unfallgegners und folgenden Beeinträchtigungen: Schädelhirntrauma ersten Grades, commotio cerebri, Prellung der linken Schulter, starke Schmerzen im Bereich der oberen HWS auf Druck und bei Bewegung; Geschädigter mußte 14 Tage lang Tag und Nacht Zervikalstütze tragen, zwei Wochen täglich elektrophysikalische Behandlung, 4 Wochen 100 % MdE, danach 1 Woche 20 % Mde und eine weitere Woche 10 % MdE.
Tenor
Auf die Berufung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 1994 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert.
Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
zu 2. 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. November 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 1. zu 10/15, der Kläger zu 2. zu 4/15 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/15.
Die Klägerin zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Die dem Kläger zu 2. in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen dieser selbst zu 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten Rechtszug tragen diese selbst zu 1/10, die Klägerin zu 1. zu 1/2 und der Kläger zu 2. zu 4/10.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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