7 U 37/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-13, 7 U 37/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-13, 7 U 37/95
7 U 37/95Obergericht13.07.1995
Regest
1. Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht. 2. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 37/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-13
Aktenzeichen: 7 U 37/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0713.7U37.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Leitsätze
- Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht. 2. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 405/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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