Oberlandesgericht Köln, 1995-07-13, 7 U 37/95

7 U 37/95Obergericht13.07.1995

Regest

1. Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht. 2. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 37/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-13

Aktenzeichen: 7 U 37/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0713.7U37.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Zur Frage, wann eine "gefährliche Stelle" vorliegt und deshalb eine Streupflicht der Gemeinde besteht. 2. Die innerhalb geschlossener Ortslagen für verkehrswichtige und gefährliche Stellen bestehende Streupflicht setzt an Werktagen im allgemeinen nicht vor 6 Uhr 30, an Sonn- und Feiertagen im allgemeinen nicht vor 9 Uhr ein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 405/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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