Oberlandesgericht Köln, 1995-07-14, 19 U 222/94

19 U 222/94Obergericht14.07.1995

Regest

Vorababtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber Die in den AGB eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug enthaltene Regelung, wonach der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen ) Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Leasinggeber verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruches bzw. nach Instandsetzung des Fahrzeuges etwaige Ansprüche gegen Dritte- bis auf den bei ihm als Eigentümer verbleibenden merkantilen Minderwert- an den Leasingnehmer abzutreten. Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen abgesichert, daß der Leasingnehmer, der die Sachgefahr trägt, die Ansprüche gegen Dritte geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zur Begleichung der Ausgleichsforderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmer und des Leasinggebers gegen Dritte und damit zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation. Die Interessen des Leasinggebers werden durch die Rückabtretung der Ansprüche Zug um Zug gegen Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers gewahrt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 222/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-14

Aktenzeichen: 19 U 222/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U222.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: AGBG § 9

Leitsätze

Vorababtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber

Die in den AGB eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug enthaltene Regelung, wonach der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen ) Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Leasinggeber verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruches bzw. nach Instandsetzung des Fahrzeuges etwaige Ansprüche gegen Dritte- bis auf den bei ihm als Eigentümer verbleibenden merkantilen Minderwert- an den Leasingnehmer abzutreten. Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen abgesichert, daß der Leasingnehmer, der die Sachgefahr trägt, die Ansprüche gegen Dritte geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zur Begleichung der Ausgleichsforderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmer und des Leasinggebers gegen Dritte und damit zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation. Die Interessen des Leasinggebers werden durch die Rückabtretung der Ansprüche Zug um Zug gegen Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers gewahrt.

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