Oberlandesgericht Köln, 1995-07-14, 6 U 231/94

6 U 231/94Obergericht14.07.1995

Regest

Vermeidbare Herkunftstäuschung; Störereigenschaft 1. Ein Wettbewerber bringt ein Produkt auch dann in den Verkehr, wenn er die von ihm hergestellten Stücke lediglich zur Abholung durch den Spediteur in seinem Lager bereit hält. Das gilt auch dann, wenn dies im Ausland für einen Dritten geschieht. 2. Zur wettbewerbswidrigen betrieblichen Herkunftstäuschung beim Angebot und Vertrieb dänischer Möbel in klassischem (antikem) Design.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 231/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-07-14

Aktenzeichen: 6 U 231/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0714.6U231.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

Vermeidbare Herkunftstäuschung; Störereigenschaft

  1. Ein Wettbewerber bringt ein Produkt auch dann in den Verkehr, wenn er die von ihm hergestellten Stücke lediglich zur Abholung durch den Spediteur in seinem Lager bereit hält. Das gilt auch dann, wenn dies im Ausland für einen Dritten geschieht.

  2. Zur wettbewerbswidrigen betrieblichen Herkunftstäuschung beim Angebot und Vertrieb dänischer Möbel in klassischem (antikem) Design.

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