Oberlandesgericht Köln, 1995-07-31, 2 WX 20/95

2 WX 20/95Obergericht31.07.1995

Regest

1. Zum Tatbestand einer voll wirksamen Einigung über die Veräußerung eines Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts gehört das Vorliegen einer nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO erforderlichen Veräußerungszustimmung aller verfügungsberechtigten Grundstücksmiteigentümer zum Zeitpunkt der für die Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblichen Grundbucheintragung. 2. Die von einem Grundstücksmiteigentümer vor Grundbucheintragung wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO ist bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch frei widerruflich 3. Die von einem ausgeschiedenen Grundstücksmiteigentümer wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO bindet den für ihn in die Miteigentümergemeinschaft eingetretenen Rechtsnachfolger nur dann, wenn die Einigung des Erbbauberechtigten und des Erwerbers mit der Zustimmung des Grundstücksmiteigentümers bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vor Eintritt der Rechtsnachfolge eingegangen war (§§ 873 II, 878 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 20/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-07-31

Aktenzeichen: 2 WX 20/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0731.2WX20.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 2, 4, 30; ERBBAUVO §§ 5, 6, 11, 15; BGB §§ 873, 878

Leitsätze

  1. Zum Tatbestand einer voll wirksamen Einigung über die Veräußerung eines Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechts gehört das Vorliegen einer nach § 5 Abs. 1 ErbbauVO erforderlichen Veräußerungszustimmung aller verfügungsberechtigten Grundstücksmiteigentümer zum Zeitpunkt der für die Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblichen Grundbucheintragung.

  2. Die von einem Grundstücksmiteigentümer vor Grundbucheintragung wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO ist bis zum Eingang des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch frei widerruflich

  3. Die von einem ausgeschiedenen Grundstücksmiteigentümer wirksam abgegebene Zustimmungserklärung gem. § 5 Abs. 1 ErbbauVO bindet den für ihn in die Miteigentümergemeinschaft eingetretenen Rechtsnachfolger nur dann, wenn die Einigung des Erbbauberechtigten und des Erwerbers mit der Zustimmung des Grundstücksmiteigentümers bindend geworden und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt vor Eintritt der Rechtsnachfolge eingegangen war (§§ 873 II, 878 BGB).

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