22 U 19/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-01, 22 U 19/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-01, 22 U 19/95
22 U 19/95Obergericht01.08.1995
Regest
Pflichten der Kreditkartenorganisation bei Limitüberschreitung Zahlt die Kreditkartenorganisation trotz ungenehmigter Limitüberschreitung auf einen eingereichten Kreditkartenbeleg, so ist sie dem Vertragsunternehmen gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet, einen Einziehungsversuch zu unternehmen. Ein Einziehungsversuch ist gescheitert, wenn die ,bezogene" Bank wegen Kartensperrung oder fehlender Kontodeckung die Zahlung verweigert und die Gründe nicht nur vorgeschoben sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 19/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-01
Aktenzeichen: 22 U 19/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0801.22U19.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242, 812, 814
Leitsätze
Pflichten der Kreditkartenorganisation bei Limitüberschreitung
Zahlt die Kreditkartenorganisation trotz ungenehmigter Limitüberschreitung auf einen eingereichten Kreditkartenbeleg, so ist sie dem Vertragsunternehmen gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet, einen Einziehungsversuch zu unternehmen. Ein Einziehungsversuch ist gescheitert, wenn die ,bezogene" Bank wegen Kartensperrung oder fehlender Kontodeckung die Zahlung verweigert und die Gründe nicht nur vorgeschoben sind.
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