Oberlandesgericht Köln, 1995-08-01, 22 U 19/95

22 U 19/95Obergericht01.08.1995

Regest

Pflichten der Kreditkartenorganisation bei Limitüberschreitung Zahlt die Kreditkartenorganisation trotz ungenehmigter Limitüberschreitung auf einen eingereichten Kreditkartenbeleg, so ist sie dem Vertragsunternehmen gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet, einen Einziehungsversuch zu unternehmen. Ein Einziehungsversuch ist gescheitert, wenn die ,bezogene" Bank wegen Kartensperrung oder fehlender Kontodeckung die Zahlung verweigert und die Gründe nicht nur vorgeschoben sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 19/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-01

Aktenzeichen: 22 U 19/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0801.22U19.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 242, 812, 814

Leitsätze

Pflichten der Kreditkartenorganisation bei Limitüberschreitung

Zahlt die Kreditkartenorganisation trotz ungenehmigter Limitüberschreitung auf einen eingereichten Kreditkartenbeleg, so ist sie dem Vertragsunternehmen gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet, einen Einziehungsversuch zu unternehmen. Ein Einziehungsversuch ist gescheitert, wenn die ,bezogene" Bank wegen Kartensperrung oder fehlender Kontodeckung die Zahlung verweigert und die Gründe nicht nur vorgeschoben sind.

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