11 U 293/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 11 U 293/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 11 U 293/94
11 U 293/94Obergericht09.08.1995
Regest
Ersatzpflicht des Vertreters für Zahlung nach Konkursreife Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ist die Überweisung der Umsatzssteuer mit § 130 a HGB nicht vereinbar. Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 130 a Abs. 3 S. 1 HGB wird gemindert, wenn die Gesellschaft nach Anfechtung der Zahlung (§§ 29 ff KO) nach § 37 KO einen Anspruch gegen den durch die Zahlung befriedigten Gläubiger durchsetzen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 293/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 11 U 293/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.11U293.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: HGB § 130 a
Leitsätze
Ersatzpflicht des Vertreters für Zahlung nach Konkursreife
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ist die Überweisung der Umsatzssteuer mit § 130 a HGB nicht vereinbar. Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 130 a Abs. 3 S. 1 HGB wird gemindert, wenn die Gesellschaft nach Anfechtung der Zahlung (§§ 29 ff KO) nach § 37 KO einen Anspruch gegen den durch die Zahlung befriedigten Gläubiger durchsetzen kann.
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