Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 219/94

19 U 219/94Obergericht09.08.1995

Regest

Ablehnung der Anhörung eines Sachverständigen wegen dessen "aktenkundiger Überlastung" Wird eine Sache auf Antrrag zum Erlaß eines Beweisbeschlusses als Feriensache bezeichnet, so wirkt dieser Antrag nicht unbegrenzt - für die Gerichtsferien zwei Jahre später - fort. Erhebt eine Partei substantiierte Einwendungen gegen ein Gutachten und beantragt sie die Anhörung des Sachverständigen, so ist es verfahrensfehlerhaft, diesem Antrag mit der Begründung nicht stattzugeben, das Gutachten äsei überzeugendô, der Sachverständige zudem äaktenkundig überlastetô.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 219/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-09

Aktenzeichen: 19 U 219/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U219.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: GVG § 200; ZPO § 411

Leitsätze

Ablehnung der Anhörung eines Sachverständigen wegen dessen "aktenkundiger Überlastung"

Wird eine Sache auf Antrrag zum Erlaß eines Beweisbeschlusses als Feriensache bezeichnet, so wirkt dieser Antrag nicht unbegrenzt - für die Gerichtsferien zwei Jahre später - fort. Erhebt eine Partei substantiierte Einwendungen gegen ein Gutachten und beantragt sie die Anhörung des Sachverständigen, so ist es verfahrensfehlerhaft, diesem Antrag mit der Begründung nicht stattzugeben, das Gutachten äsei überzeugendô, der Sachverständige zudem äaktenkundig überlastetô.

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