Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 227/94

19 U 227/94Obergericht09.08.1995

Regest

Eigentum an Teppichen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem Pertner ersteigert wurden. An Teppichen, die von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beisein des anderen ersteigert werden und die dazu bestimmt sind, in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt zu werden, erlangt derjenige Partner, dem der Zuschlag erteilt worden ist, zunächst das Alleineigentum. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht zugunsten des anderen Partners. Vereinbaren die Partner, daß der vom Steigerer entrichtete Gestehungspreis hälftig getragenwerden soll, so wird der andere Partner mit der Zahlung seines Anteils Miteigentümer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 227/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-09

Aktenzeichen: 19 U 227/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U227.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 985, 1006

Leitsätze

Eigentum an Teppichen, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von einem Pertner ersteigert wurden.

An Teppichen, die von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Beisein des anderen ersteigert werden und die dazu bestimmt sind, in der gemeinsamen Wohnung ausgelegt zu werden, erlangt derjenige Partner, dem der Zuschlag erteilt worden ist, zunächst das Alleineigentum. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB greift in diesem Fall nicht zugunsten des anderen Partners. Vereinbaren die Partner, daß der vom Steigerer entrichtete Gestehungspreis hälftig getragenwerden soll, so wird der andere Partner mit der Zahlung seines Anteils Miteigentümer.

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