19 U 246/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 246/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 246/94
19 U 246/94Obergericht09.08.1995
Regest
Auftragserteilung durch den Architekten 1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt. 2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 246/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 19 U 246/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U246.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 631, 179
Leitsätze
Auftragserteilung durch den Architekten
- Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt. 2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.
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