Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 246/94

19 U 246/94Obergericht09.08.1995

Regest

Auftragserteilung durch den Architekten 1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt. 2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 246/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-09

Aktenzeichen: 19 U 246/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U246.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 631, 179

Leitsätze

Auftragserteilung durch den Architekten

  1. Ein Bauunternehmer kann ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht davon ausgehen, daß der planende und bauleitende Architekt ihm gegenüber als Auftraggeber im eigenen Namen auftritt. 2. Ein Untervertreter haftet im Rahmen des § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, wenn klargestellt ist, daß er seine Vollmacht von einem Hauptvertreter ableitet. Ob dieser seinerseits eine Vollmacht des Vertretenen hatte, ist dann unerheblich.

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