19 U 280/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 280/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 280/94
19 U 280/94Obergericht09.08.1995
Regest
Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Ist das Auskunftsbedürfnis des Klägers bei einer Stufenklage ohne Verurteilung schon anderweitig befriedigt worden, kann der Kläger jederzeit zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und dadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Ziel unmittelbar anstreben, indem er das Auskunftsbegehren fallen läßt und unmittelbar zur nächsten Stufen übergeht. Hierin liegt keine Erledigung der Hauptsache. Auf einseitige Erledigungserklärung darf ein entsprechendes Teilurteil nicht ergehen. Ein dennoch ergangenes Teilurteil ist ersatzlos aufzuheben. 2. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 BGB besteht, wenn der Kläger Anlaß hat, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte anzuzweifeln. Streitet der Beklagte pauschal ab, bestimmte Gegenstände äan sich gebrachtô zu haben, obwohl er sie unstreitig in Besitz hatte und sie schon zurückgegeben haben will, so kann das aus Sicht des Empfängers den Eindruck erwecken, daß der frühere Besitz verschwiegen werden sollte. Erklärt der Beklagte zunächst, über den Verbleib bestimmter Gegenstände nichts zu wissen und werden bei einer anschließenden Hausdurchsuchung Teile davon bei ihm vorgefunden, bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der nun erstmals vorgebrachten Erklärung, diese Teile seien ihm vom Kläger geschenkt worden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 280/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 19 U 280/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U280.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 260 ABS. 2; ZPO §§ 91A, 254
Leitsätze
Erledigung des Auskunftsbegehrens bei Stufenklage, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Ist das Auskunftsbedürfnis des Klägers bei einer Stufenklage ohne Verurteilung schon anderweitig befriedigt worden, kann der Kläger jederzeit zu seinem eigentlichen Begehren übergehen und dadurch sein zuvor nur mittelbar verfolgtes Ziel unmittelbar anstreben, indem er das Auskunftsbegehren fallen läßt und unmittelbar zur nächsten Stufen übergeht. Hierin liegt keine Erledigung der Hauptsache. Auf einseitige Erledigungserklärung darf ein entsprechendes Teilurteil nicht ergehen. Ein dennoch ergangenes Teilurteil ist ersatzlos aufzuheben. 2. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 BGB besteht, wenn der Kläger Anlaß hat, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte anzuzweifeln. Streitet der Beklagte pauschal ab, bestimmte Gegenstände äan sich gebrachtô zu haben, obwohl er sie unstreitig in Besitz hatte und sie schon zurückgegeben haben will, so kann das aus Sicht des Empfängers den Eindruck erwecken, daß der frühere Besitz verschwiegen werden sollte. Erklärt der Beklagte zunächst, über den Verbleib bestimmter Gegenstände nichts zu wissen und werden bei einer anschließenden Hausdurchsuchung Teile davon bei ihm vorgefunden, bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der nun erstmals vorgebrachten Erklärung, diese Teile seien ihm vom Kläger geschenkt worden.
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