19 U 294/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 294/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 294/94
19 U 294/94Obergericht09.08.1995
Regest
Einbau einer Programmsperre durch den Lieferanten eines Softwareprogramms Der Einbau eines expiration date in ein Softwareprogramm durch den Lieferanten, von dem der Benutzer nicht informiert war, rechtfertigt jedenfalls dann keine fristlose Kündigung, wenn der Benutzer durch sie nicht behindert wird und bei vertragsgerechter Nutzung auch nicht Gefahr läuft, behindert zu werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 294/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 19 U 294/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U294.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 634, 635
Leitsätze
Einbau einer Programmsperre durch den Lieferanten eines Softwareprogramms
Der Einbau eines expiration date in ein Softwareprogramm durch den Lieferanten, von dem der Benutzer nicht informiert war, rechtfertigt jedenfalls dann keine fristlose Kündigung, wenn der Benutzer durch sie nicht behindert wird und bei vertragsgerechter Nutzung auch nicht Gefahr läuft, behindert zu werden.
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