19 U 296/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 296/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 U 296/94
19 U 296/94Obergericht09.08.1995
Regest
Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht. 1. Im Falle verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe der Sache verlangt werden. 2. Gewahrsam i.S.d. des § 808 ZPO wird bei einer juristischen Person durch deren vertretungsberechtigtes Organ, bei einer GmbH durch den Geschäftsführer, ausgeübt. Dieser hat keinen eigenen Gewahrsam an Sachen, die er in dieser Eigenschaft in Händen hat. 3. Der Herausgabeanspruch nach § 861 BGB setzt fehlerhaften Besitz des Anspruchsgegners voraus, wobei mittelbarer Besitz genügt. Nimmt der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung die Sache an sich, wird er unmittelbarer Besitzer, der Gläubiger mittelbarer Besitzer. Der durch den Gerichtsvollzieher vermittelte Besitz bleibt fehlerhaft, wenn der Gläubiger sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Sache gebracht hat , die Sache unmittelbar danach pfänden läßt und die Pfändung tatsächlich erst durch die verbotene Eigenmacht ermöglicht wurde ( im Anschluß an Oberlandesgericht Celle NJW 1957, 27). Ein rechtlicher oder tatsächlicher innerer Zusammenhang zwischen vorausgegangener verbotener Eigenmacht und der Pfändung besteht nicht mehr, wenn der Gläubiger die Pfändung zu einem Zeitpunkt erwirkt, in dem er auch ohne die verbotene Eigenmacht rechtmäßig in den Gegenstand hätte vollstrecken können. In diesem Fall ist auch der durch die rechtmäßig Pfändung vermittelte Besitz nicht mehr fehlerhaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 296/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 19 U 296/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19U296.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 861; ZPO §§ 808, 940
Leitsätze
Zulässige Leistungsverfügung bei verbotener Eigenmacht.
- Im Falle verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe der Sache verlangt werden. 2. Gewahrsam i.S.d. des § 808 ZPO wird bei einer juristischen Person durch deren vertretungsberechtigtes Organ, bei einer GmbH durch den Geschäftsführer, ausgeübt. Dieser hat keinen eigenen Gewahrsam an Sachen, die er in dieser Eigenschaft in Händen hat. 3. Der Herausgabeanspruch nach § 861 BGB setzt fehlerhaften Besitz des Anspruchsgegners voraus, wobei mittelbarer Besitz genügt. Nimmt der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung die Sache an sich, wird er unmittelbarer Besitzer, der Gläubiger mittelbarer Besitzer. Der durch den Gerichtsvollzieher vermittelte Besitz bleibt fehlerhaft, wenn der Gläubiger sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz der Sache gebracht hat , die Sache unmittelbar danach pfänden läßt und die Pfändung tatsächlich erst durch die verbotene Eigenmacht ermöglicht wurde ( im Anschluß an Oberlandesgericht Celle NJW 1957, 27). Ein rechtlicher oder tatsächlicher innerer Zusammenhang zwischen vorausgegangener verbotener Eigenmacht und der Pfändung besteht nicht mehr, wenn der Gläubiger die Pfändung zu einem Zeitpunkt erwirkt, in dem er auch ohne die verbotene Eigenmacht rechtmäßig in den Gegenstand hätte vollstrecken können. In diesem Fall ist auch der durch die rechtmäßig Pfändung vermittelte Besitz nicht mehr fehlerhaft.
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