Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 W 30/95

19 W 30/95Obergericht09.08.1995

Regest

Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich. Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 30/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-09

Aktenzeichen: 19 W 30/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19W30.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 252

Leitsätze

Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich.

Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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