19 W 30/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 W 30/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 19 W 30/95
19 W 30/95Obergericht09.08.1995
Regest
Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich. Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 30/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 19 W 30/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.19W30.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 252
Leitsätze
Streit über Verfahrensbeendigung durch Vergleich.
Geht der Streit der Parteien darum, ob ein Vergleich das Verfahren insgesamt oder nur einen Teil desselben erledigt hat, so ist das bisherige Verfahren auf Antrag durch Terminsanberaumung fortzusetzen.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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