6 U 34/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 6 U 34/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-09, 6 U 34/95
6 U 34/95Obergericht09.08.1995
Regest
Die Schaltung von Titelschutzanzeigen für Dritte stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die der Gesetzgeber den Rechtsanwälten und - im Einzelfall neben den Patentanwälten - den Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorbehalten hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 34/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-08-09
Aktenzeichen: 6 U 34/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0809.6U34.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1; RechtsberatungsG Art. 1 § 1
Leitsätze
Die Schaltung von Titelschutzanzeigen für Dritte stellt eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die der Gesetzgeber den Rechtsanwälten und - im Einzelfall neben den Patentanwälten - den Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vorbehalten hat.
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