Oberlandesgericht Köln, 1995-08-14, 2 W 129/95

2 W 129/95Obergericht14.08.1995

Regest

Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung 1) Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine der Festsetzung des Zwangsgeldes vorangehende Androhung zwar möglich, aber nicht erforderlich. 2) Auch wenn eine Androhung beantragt war, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO das Zwangsgeld sofort festsetzen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 129/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-14

Aktenzeichen: 2 W 129/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0814.2W129.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 888, 890, 308

Leitsätze

Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung

  1. Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine der Festsetzung des Zwangsgeldes vorangehende Androhung zwar möglich, aber nicht erforderlich.

  2. Auch wenn eine Androhung beantragt war, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO das Zwangsgeld sofort festsetzen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

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