2 W 129/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-14, 2 W 129/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-14, 2 W 129/95
2 W 129/95Obergericht14.08.1995
Regest
Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung 1) Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine der Festsetzung des Zwangsgeldes vorangehende Androhung zwar möglich, aber nicht erforderlich. 2) Auch wenn eine Androhung beantragt war, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO das Zwangsgeld sofort festsetzen, wenn es dies für zweckmäßig hält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 129/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-08-14
Aktenzeichen: 2 W 129/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0814.2W129.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 888, 890, 308
Leitsätze
Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung
-
Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine der Festsetzung des Zwangsgeldes vorangehende Androhung zwar möglich, aber nicht erforderlich.
-
Auch wenn eine Androhung beantragt war, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO das Zwangsgeld sofort festsetzen, wenn es dies für zweckmäßig hält.
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