2 Ws 138-139/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-15, 2 Ws 138-139/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-15, 2 Ws 138-139/95
2 Ws 138-139/95Obergericht15.08.1995
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 138-139/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-08-15
Aktenzeichen: 2 Ws 138-139/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0815.2WS138.139.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück wird als unzulässig verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde sowie die insoweit dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen.
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