2 Ws 368/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-15, 2 Ws 368/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-15, 2 Ws 368/95
2 Ws 368/95Obergericht15.08.1995
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 368/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-08-15
Aktenzeichen: 2 Ws 368/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0815.2WS368.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Der Vorsitzende der Strafkammer wird angewiesen, der Ehefrau des Angeklagten, Frau S. M., eine Besuchserlaubnis zum Besuch des Angeklagten W. M. zu erteilen. Auf dem Besuchsschein ist zu vermerken, daß ein Vollzugsbeamter den Besuch optisch und akustisch zu überwachen hat und über die Strafverfahren gegen die Eheleute M. (170 Js 2112/94 und 170 Js 461/95 StA Köln) nicht gesprochen werden darf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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