Oberlandesgericht Köln, 1995-08-17, 18 W 36/95

18 W 36/95Obergericht17.08.1995

Regest

Keine Kostenentscheidung bei Vollstreckbarkeitserklärung AVAG § 8 Abs. 4 In die Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel werde zugelassen (§ 7 AVAG), ist nicht aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden trägt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 36/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-17

Aktenzeichen: 18 W 36/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0817.18W36.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: AVAG § 8 ABS. 4

Leitsätze

Keine Kostenentscheidung bei Vollstreckbarkeitserklärung

AVAG § 8 Abs. 4 In die Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel werde zugelassen (§ 7 AVAG), ist nicht aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden trägt.

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