16 W 38/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-08-23, 16 W 38/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-08-23, 16 W 38/95
16 W 38/95Obergericht23.08.1995
Regest
Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 38/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-08-23
Aktenzeichen: 16 W 38/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0823.16W38.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AVAG § 13
Leitsätze
Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.
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