Oberlandesgericht Köln, 1995-08-23, 16 W 38/95

16 W 38/95Obergericht23.08.1995

Regest

Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 38/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-23

Aktenzeichen: 16 W 38/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0823.16W38.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AVAG § 13

Leitsätze

Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.

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