Oberlandesgericht Köln, 1995-08-31, 6 U 232/94

6 U 232/94Obergericht31.08.1995

Regest

Die Aussagen ,... da haben undichte Rohrverbindungen, Wurzeleinwuchs, Rißbildungen und Bruch durch Verkehrslasten keine Chance. Die heute nötigen aufwendigen Sanierungen sind ein Problem, das ein für allemal gelöst werden kann - durch frei Fahrt für duktile Gußrohrtechnik..." in der Werbung für duktile Gußrohre für Abwässer verstoßen als unzulässige, das Leistungsangebot der Mitbewerber (Hersteller von Abwasserrohren aus anderen Materialien; hier: Steinzeug) herabsetzende Werbevergleiche gegen § 1 UWG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 232/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-31

Aktenzeichen: 6 U 232/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0831.6U232.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

Die Aussagen ,... da haben undichte Rohrverbindungen, Wurzeleinwuchs, Rißbildungen und Bruch durch Verkehrslasten keine Chance. Die heute nötigen aufwendigen Sanierungen sind ein Problem, das ein für allemal gelöst werden kann - durch frei Fahrt für duktile Gußrohrtechnik..." in der Werbung für duktile Gußrohre für Abwässer verstoßen als unzulässige, das Leistungsangebot der Mitbewerber (Hersteller von Abwasserrohren aus anderen Materialien; hier: Steinzeug) herabsetzende Werbevergleiche gegen § 1 UWG.

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