22 U 281/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 281/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 281/94
22 U 281/94Obergericht05.09.1995
Regest
Die Umhüllung eines Produkts, die dauerhaft dem Gebrauch des Produkts dient, ist keine Verkaufsverpackung i.S.v. § 3 Abs. I Ziffer 2 VerpackungsVO und deshalb innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 281/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-05
Aktenzeichen: 22 U 281/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U281.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: VERPACKUNGSVO § 3 ABS. I ZIFFER 2
Leitsätze
Die Umhüllung eines Produkts, die dauerhaft dem Gebrauch des Produkts dient, ist keine Verkaufsverpackung i.S.v. § 3 Abs. I Ziffer 2 VerpackungsVO und deshalb innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.11. 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -91 0 153/94- wird zurückgewiesen.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.
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