Oberlandesgericht Köln, 1995-09-06, 19 W 25/95

19 W 25/95Obergericht06.09.1995

Regest

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage ZPO § 93 Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 25/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-09-06

Aktenzeichen: 19 W 25/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0906.19W25.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93

Leitsätze

Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage

ZPO § 93 Der Gläubiger einer titulierten Forderung gibt (noch) keine Veranlassung zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn er dem Schuldner gegenüber zum Ausdruck bringt, auf die Durchsetzung des Anspruchs zu verzichten, sofern eine vergleichsweise Regelung getroffen werden kann.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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