Oberlandesgericht Köln, 1995-09-12, 16 W 46/95

16 W 46/95Obergericht12.09.1995

Regest

ZPO § 115 Auch nach dem neuen Prozeßkostenhilferecht sind alte Kreditverbindlichkeiten, die der Antragsteller vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit eingegangen war, nicht ohne Prüfung abzusetzen, ob die Übernahme der Verpflichtung angemessen und notwendig war. Ermöglicht der Antragsteller trotz Hinweises eine solche Überprüfung nicht, müssen die Tilgungsraten für derartige Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung bleiben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 46/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-09-12

Aktenzeichen: 16 W 46/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0912.16W46.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 115

Leitsätze

ZPO § 115 Auch nach dem neuen Prozeßkostenhilferecht sind alte Kreditverbindlichkeiten, die der Antragsteller vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit eingegangen war, nicht ohne Prüfung abzusetzen, ob die Übernahme der Verpflichtung angemessen und notwendig war. Ermöglicht der Antragsteller trotz Hinweises eine solche Überprüfung nicht, müssen die Tilgungsraten für derartige Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung bleiben.

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