16 W 46/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-12, 16 W 46/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-12, 16 W 46/95
16 W 46/95Obergericht12.09.1995
Regest
ZPO § 115 Auch nach dem neuen Prozeßkostenhilferecht sind alte Kreditverbindlichkeiten, die der Antragsteller vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit eingegangen war, nicht ohne Prüfung abzusetzen, ob die Übernahme der Verpflichtung angemessen und notwendig war. Ermöglicht der Antragsteller trotz Hinweises eine solche Überprüfung nicht, müssen die Tilgungsraten für derartige Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung bleiben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 46/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-09-12
Aktenzeichen: 16 W 46/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0912.16W46.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 115
Leitsätze
ZPO § 115 Auch nach dem neuen Prozeßkostenhilferecht sind alte Kreditverbindlichkeiten, die der Antragsteller vor Kenntnis der Prozeßführungsnotwendigkeit eingegangen war, nicht ohne Prüfung abzusetzen, ob die Übernahme der Verpflichtung angemessen und notwendig war. Ermöglicht der Antragsteller trotz Hinweises eine solche Überprüfung nicht, müssen die Tilgungsraten für derartige Verbindlichkeiten ohne Berücksichtigung bleiben.
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