Oberlandesgericht Köln, 1995-09-14, 2 W 125/95

2 W 125/95Obergericht14.09.1995

Regest

Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung 1) Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 125/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-09-14

Aktenzeichen: 2 W 125/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0914.2W125.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2286, 2287 I, 2288 II

Leitsätze

Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung

  1. Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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