20 U 206/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-15, 20 U 206/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-15, 20 U 206/94
20 U 206/94Obergericht15.09.1995
Regest
Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 206/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-15
Aktenzeichen: 20 U 206/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0915.20U206.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: §§ 242, 823, 852 Abs.1 und Abs. 3 BGB, § 242 StGB
Leitsätze
Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21 September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 222/93 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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