Oberlandesgericht Köln, 1995-09-18, 19 W 34/95

19 W 34/95Obergericht18.09.1995

Regest

Streitwert des Herausgabeanspruchs bei gescheitertem Grundstückskauf Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützt (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 34/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-09-18

Aktenzeichen: 19 W 34/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0918.19W34.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: GKG § 16; ZPO § 6

Leitsätze

Streitwert des Herausgabeanspruchs bei gescheitertem Grundstückskauf

Bei gescheitertem Kauf einer Eigentumswohnung mit bereits vor der Eigentumsübertragung gestatteter Nutzung ist für die Berechnung des Streitwertes des Herausgabeanspruchs des Eigentümers das analog § 16 Abs. 2 GKG zu berechnende Nutzungsentgelt auch dann maßgeblich, wenn der Eigentümer den Herausgabeanspruch auf § 985 BGB stützt (vgl. Zöller - Schneider, ZPO, 18. Aufl., § 3 Rn 16 ,Mietstreitigkeiten" m.N.; Schneider, Streitwert-Kommentar, 10. Aufl. Rn 1236; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 255).

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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