9 U 260/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 260/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 260/94
9 U 260/94Obergericht19.09.1995
Regest
Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Gewässerschadens auf dem Nachbargrundstück hat der Privathaftpflichtversicherer jedenfalls trotz Ausschluß des sog. Anlagerisikos dann zu übernehmen, wenn diese Aufwendungen auch aus privatrechtlichen Haftungsnormen (hier § 823 BGB) geschuldet sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 260/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-19
Aktenzeichen: 9 U 260/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U260.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: AHB § 1 Nr. 1; WHG § 22 II; BGB § 823
Leitsätze
Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Gewässerschadens auf dem Nachbargrundstück hat der Privathaftpflichtversicherer jedenfalls trotz Ausschluß des sog. Anlagerisikos dann zu übernehmen, wenn diese Aufwendungen auch aus privatrechtlichen Haftungsnormen (hier § 823 BGB) geschuldet sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 409/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 11.861,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.04.1993 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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