Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 260/94

9 U 260/94Obergericht19.09.1995

Regest

Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Gewässerschadens auf dem Nachbargrundstück hat der Privathaftpflichtversicherer jedenfalls trotz Ausschluß des sog. Anlagerisikos dann zu übernehmen, wenn diese Aufwendungen auch aus privatrechtlichen Haftungsnormen (hier § 823 BGB) geschuldet sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 260/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-19

Aktenzeichen: 9 U 260/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U260.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AHB § 1 Nr. 1; WHG § 22 II; BGB § 823

Leitsätze

Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Gewässerschadens auf dem Nachbargrundstück hat der Privathaftpflichtversicherer jedenfalls trotz Ausschluß des sog. Anlagerisikos dann zu übernehmen, wenn diese Aufwendungen auch aus privatrechtlichen Haftungsnormen (hier § 823 BGB) geschuldet sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 409/93 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 11.861,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.04.1993 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 2/5 und der Kläger 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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