Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 395/94

9 U 395/94Obergericht19.09.1995

Regest

Ein von der Kfz-Kaskoversicherung nicht erfaßter Betriebsschaden liegt vor, wenn das Kfz zu Schaden durch einen Straßenzustand kommt, dessen Gefahren erkennbar und weder unerwartet noch ungewöhnlich sind. (Im Streitfall Unebenheiten in einem Baustellenbereich).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 395/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-19

Aktenzeichen: 9 U 395/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U395.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB § 12 Nr. 1 II e

Leitsätze

Ein von der Kfz-Kaskoversicherung nicht erfaßter Betriebsschaden liegt vor, wenn das Kfz zu Schaden durch einen Straßenzustand kommt, dessen Gefahren erkennbar und weder unerwartet noch ungewöhnlich sind. (Im Streitfall Unebenheiten in einem Baustellenbereich).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. November 1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 243/94 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.