9 U 395/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 395/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 395/94
9 U 395/94Obergericht19.09.1995
Regest
Ein von der Kfz-Kaskoversicherung nicht erfaßter Betriebsschaden liegt vor, wenn das Kfz zu Schaden durch einen Straßenzustand kommt, dessen Gefahren erkennbar und weder unerwartet noch ungewöhnlich sind. (Im Streitfall Unebenheiten in einem Baustellenbereich).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 395/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-19
Aktenzeichen: 9 U 395/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U395.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: AKB § 12 Nr. 1 II e
Leitsätze
Ein von der Kfz-Kaskoversicherung nicht erfaßter Betriebsschaden liegt vor, wenn das Kfz zu Schaden durch einen Straßenzustand kommt, dessen Gefahren erkennbar und weder unerwartet noch ungewöhnlich sind. (Im Streitfall Unebenheiten in einem Baustellenbereich).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. November 1994 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 243/94 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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