Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 400/95

9 U 400/95Obergericht19.09.1995

Regest

Die Bestimmung des § 67 VVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Leasingnehmer durch eine Leistung des früheren Kaskoversicherers an den Leasinggeber von einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber befreit wird. Auf den Kaskoversicherer, der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Leasinggeber Leistungen aufgrund eines Sicherungscheins an den Leasinggeber erbringen muß, gehen deswegen die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen unbefugter Kündigung über.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 400/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-19

Aktenzeichen: 9 U 400/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U400.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG §§ 67 I, 74 ff.

Leitsätze

Die Bestimmung des § 67 VVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Leasingnehmer durch eine Leistung des früheren Kaskoversicherers an den Leasinggeber von einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber befreit wird. Auf den Kaskoversicherer, der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Leasinggeber Leistungen aufgrund eines Sicherungscheins an den Leasinggeber erbringen muß, gehen deswegen die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen unbefugter Kündigung über.

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