9 U 400/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 400/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 400/95
9 U 400/95Obergericht19.09.1995
Regest
Die Bestimmung des § 67 VVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Leasingnehmer durch eine Leistung des früheren Kaskoversicherers an den Leasinggeber von einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber befreit wird. Auf den Kaskoversicherer, der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Leasinggeber Leistungen aufgrund eines Sicherungscheins an den Leasinggeber erbringen muß, gehen deswegen die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen unbefugter Kündigung über.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 400/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-19
Aktenzeichen: 9 U 400/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U400.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 67 I, 74 ff.
Leitsätze
Die Bestimmung des § 67 VVG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Leasingnehmer durch eine Leistung des früheren Kaskoversicherers an den Leasinggeber von einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leasinggeber befreit wird. Auf den Kaskoversicherer, der nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Leasinggeber Leistungen aufgrund eines Sicherungscheins an den Leasinggeber erbringen muß, gehen deswegen die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer wegen unbefugter Kündigung über.
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