9 U 46/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 46/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 46/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-19
Aktenzeichen: 9 U 46/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U46.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. November 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 372/92 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 225.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1993 zu zahlen, davon jeweils
-
41.396,67 DM nebst Zinsen an die Sparkasse B. zum Konto 302075
-
50.000,-- DM an die F. Bank e.G. in B.
-
97.407,30 DM an die Firma D. Daten-Systeme
GmbH in B.
und
- 22.922,98 DM zuzüglich der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts B. vom 10.03.1995 - 10 M 227/95 - aufgeführten Zinsen und Kosten an die Firma I. u. Q., Gesellschaft für Informationstechnik mbH in B..
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 269.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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