9 U 59/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 59/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 59/95
9 U 59/95Obergericht19.09.1995
Regest
Für eine Entwendung im Sinne von § 12 Nr. 1 I b AKB kommt es zwar weder auf ein subjektives Unrechtselement noch auf die Willensrichtung des Täters an; entscheidend ist eine Wegnahmehandlung unter Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ist die Gewahrsamsänderung durch Täuschung geschehen, ist entscheidend, ob dem Eigentümer noch eine reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verblieben ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 59/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-19
Aktenzeichen: 9 U 59/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U59.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: AKB § 12
Leitsätze
Für eine Entwendung im Sinne von § 12 Nr. 1 I b AKB kommt es zwar weder auf ein subjektives Unrechtselement noch auf die Willensrichtung des Täters an; entscheidend ist eine Wegnahmehandlung unter Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Ist die Gewahrsamsänderung durch Täuschung geschehen, ist entscheidend, ob dem Eigentümer noch eine reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verblieben ist.
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