Oberlandesgericht Köln, 1995-09-19, 9 U 6/95

9 U 6/95Obergericht19.09.1995

Regest

1) Der Rechtsschutzversicherer trägt die volle Beweislast für ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles. Anders als im Deckungsprozeß des Kaskoversicherers um einen KfzDiebstahl, bei dem dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute kommen, muß der Rechtsschutzversicherer zur Ablehnung der Deckung für diesen Prozeß vollen Beweis des Diebstahls erbringen. 2) Für die Rückforderung auch unter Vorbehalt gezahlter Versicherungsleistungen gelten die allgemeinen Beweisregeln im Rahmen der §§ 812 ff. BGB; die Erklärung eines Vorbehalts ändert daran nichts und hindert lediglich die Wirkung des § 814 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 6/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-19

Aktenzeichen: 9 U 6/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0919.9U6.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: ARB §§ 1, 2, 4 II a, 14 Nr. 3 S. 1; BGB §§ 812, 814

Leitsätze

  1. Der Rechtsschutzversicherer trägt die volle Beweislast für ein vorsätzliches Herbeiführen des Versicherungsfalles. Anders als im Deckungsprozeß des Kaskoversicherers um einen KfzDiebstahl, bei dem dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute kommen, muß der Rechtsschutzversicherer zur Ablehnung der Deckung für diesen Prozeß vollen Beweis des Diebstahls erbringen.

  2. Für die Rückforderung auch unter Vorbehalt gezahlter Versicherungsleistungen gelten die allgemeinen Beweisregeln im Rahmen der §§ 812 ff. BGB; die Erklärung eines Vorbehalts ändert daran nichts und hindert lediglich die Wirkung des § 814 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Dezember 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 308/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den Kläger von den gegen ihn mit Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Aachen vom 19. Mai 1992 - 9 O 527/91 - festgesetzten Kosten in Höhe von 5.888,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1992 freizustellen

und

  1. ihm auch in Zukunft bedingungsgemäßen Deckungsschutz für den Rechtsstreit 9 O 527/91 LG Aachen zu gewähren.

II. Es wird festgestellt, daß der Klageantrag zu 2) (negative Feststellungsklage) in der Hauptsache erledigt ist.

III. Die Widerklage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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