19 U 34/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-29, 19 U 34/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-29, 19 U 34/95
19 U 34/95Obergericht29.09.1995
Regest
Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 34/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-29
Aktenzeichen: 19 U 34/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0929.19U34.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 138 III, 288 I; BGB § 242
Leitsätze
Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1994 - 12 O 510/93 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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