5 U 234/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-10-12, 5 U 234/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-10-12, 5 U 234/94
5 U 234/94Obergericht12.10.1995
Regest
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.1995 - 5 U 234/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Augmentationsoperation, Augmentationsoperation der Brust, fehlender Dauererfolg BGB §§ 823, 847 1) Führt eine Augmentationsoperation der Brüste einer Patientin nicht zu einem dauerhaften Erfolg, kann daraus alleine nicht auf einen Behandlungsfehler des Arztes geschlossen werden. 2) Die Verwendung von Silikonmaterial für die Prothesen stellte Ende 1985 keinen Behandlungsfehler dar. 3) Hinsichtlich der bis heute noch nicht geklärten vermeintlichen Auswirkungen von Silikonimplantaten auf das Immunsystem liegt kein Aufklärungsversäumnis vor. 4) Die allgemeine Einholung vorformulierter Einwilligungen in eine Substitution begegnet deshalb grundlegenden Bedenken aus den §§ 3, 10 Nr. 4 oder auch § 11 Nr. 13 AGBG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 234/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-12
Aktenzeichen: 5 U 234/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1012.5U234.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 847; AUGMENTATIONSOPERATION; AUGMENTATIONSOPERATION DER BRUST; FEHLENDER DAUERERFOLG; 2
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 5. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.1995 - 5 U 234/94 -. Das Urteil ist rechtskräftig.
Augmentationsoperation, Augmentationsoperation der Brust, fehlender Dauererfolg
BGB §§ 823, 847 1) Führt eine Augmentationsoperation der Brüste einer Patientin nicht zu einem dauerhaften Erfolg, kann daraus alleine nicht auf einen Behandlungsfehler des Arztes geschlossen werden. 2) Die Verwendung von Silikonmaterial für die Prothesen stellte Ende 1985 keinen Behandlungsfehler dar. 3) Hinsichtlich der bis heute noch nicht geklärten vermeintlichen Auswirkungen von Silikonimplantaten auf das Immunsystem liegt kein Aufklärungsversäumnis vor. 4) Die allgemeine Einholung vorformulierter Einwilligungen in eine Substitution begegnet deshalb grundlegenden Bedenken aus den §§ 3, 10 Nr. 4 oder auch § 11 Nr. 13 AGBG.
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