12 U 73/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-10-26, 12 U 73/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 U 73/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-26
Aktenzeichen: 12 U 73/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1026.12U73.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16.3.1995 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 396/94 - wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, daß die Kostenentscheidung geändert und wie folgt neu gefaßt wird:
Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, und zwar
- die Kläger diejenige durch die Beklagte gegen eine solche von 25.000,00 DM,
- die Beklagte diejenige durch die Kläger gegen eine solche von 6.000,00 DM,
falls nicht vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit geleistet wird.
Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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