Oberlandesgericht Köln, 1995-10-27, 19 U 140/95

19 U 140/95Obergericht27.10.1995

Regest

1. Auch bei einer telefonischen Bestellung kann der Käufer (hier Gemeinschuldnerin) das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot des Verkäufers nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen, wenn der Lieferung bereits mehrere Lieferungen vorausgegangen waren, bei denen sich der Verkäufer auf den Lieferscheinne und Rechnungen das Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung vorbehalten hatte. 2. Befindet sich die zuletzt gelieferte Ware nach Erföffnung des Konkursverfahrens noch bei der Gemeinschuldnerin, so macht sich der Konkursverwalter nach § 82 KO wegen schuldhafter Verletzung des Aussonderungsrechts des Verkäufers (§§ 43 KO, 985 BGB) schadensersatzpflichtig, wenn er in Kenntnis der vorangegangenen Lieferungen und Lieferungsunterlagen die Ware veräußert, weil er die Klauseln über den Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers für unwirksam hält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 140/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-10-27

Aktenzeichen: 19 U 140/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1027.19U140.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: KO §§ 43, 46, 82, BGB §§ 455, 985

Leitsätze

  1. Auch bei einer telefonischen Bestellung kann der Käufer (hier Gemeinschuldnerin) das mit der Übersendung der Ware abgegebene Angebot des Verkäufers nur im Sinne eines bedingten Übereignungsangebotes verstehen, wenn der Lieferung bereits mehrere Lieferungen vorausgegangen waren, bei denen sich der Verkäufer auf den Lieferscheinne und Rechnungen das Eigentum bis zur endgültigen Bezahlung vorbehalten hatte.

  2. Befindet sich die zuletzt gelieferte Ware nach Erföffnung des Konkursverfahrens noch bei der Gemeinschuldnerin, so macht sich der Konkursverwalter nach § 82 KO wegen schuldhafter Verletzung des Aussonderungsrechts des Verkäufers (§§ 43 KO, 985 BGB) schadensersatzpflichtig, wenn er in Kenntnis der vorangegangenen Lieferungen und Lieferungsunterlagen die Ware veräußert, weil er die Klauseln über den Eigentumsvorbehalt in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers für unwirksam hält.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. März 1995 - 12 O 57/94 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E verurteilt, an die Klägerin 31.970,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 29.11.1994 zu zahlen.

Der Beklagte wird desweiteren verurteilt, an die Klägerin 8.500,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16.11.1993 zu zahlen, ferner 10 % Zinsen von 31.970,-- DM für die Zeit vom 16.11.1993 bis zum 28.11.1994.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben die Klägerin 11,30 %, der Beklagte 88,70 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 7,69 %, dem Beklagten zu 92,31 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.