Oberlandesgericht Köln, 1995-10-30, 16 WX 186/95

16 WX 186/95Obergericht30.10.1995

Regest

Geben Eltern ein Kind auf nicht absehbare Zeit in die Obhut einer Pflegefamilie, so begründen sie im Zweifel durch diesen Umstand den Kindeswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie, auch wenn ihr Sorgerecht in dieser Zeit fortbesteht. § 11 BGB steht der Begründung eines solchen gewillkürten Wohnsitzes nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 186/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-10-30

Aktenzeichen: 16 WX 186/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1030.16WX186.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 11

Leitsätze

Geben Eltern ein Kind auf nicht absehbare Zeit in die Obhut einer Pflegefamilie, so begründen sie im Zweifel durch diesen Umstand den Kindeswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie, auch wenn ihr Sorgerecht in dieser Zeit fortbesteht. § 11 BGB steht der Begründung eines solchen gewillkürten Wohnsitzes nicht entgegen.

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