16 WX 186/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-10-30, 16 WX 186/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-10-30, 16 WX 186/95
16 WX 186/95Obergericht30.10.1995
Regest
Geben Eltern ein Kind auf nicht absehbare Zeit in die Obhut einer Pflegefamilie, so begründen sie im Zweifel durch diesen Umstand den Kindeswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie, auch wenn ihr Sorgerecht in dieser Zeit fortbesteht. § 11 BGB steht der Begründung eines solchen gewillkürten Wohnsitzes nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 186/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-10-30
Aktenzeichen: 16 WX 186/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1030.16WX186.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 11
Leitsätze
Geben Eltern ein Kind auf nicht absehbare Zeit in die Obhut einer Pflegefamilie, so begründen sie im Zweifel durch diesen Umstand den Kindeswohnsitz am Wohnort der Pflegefamilie, auch wenn ihr Sorgerecht in dieser Zeit fortbesteht. § 11 BGB steht der Begründung eines solchen gewillkürten Wohnsitzes nicht entgegen.
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