Oberlandesgericht Köln, 1995-10-30, 1 W 52/95

1 W 52/95Obergericht30.10.1995

Regest

Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 52/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-10-30

Aktenzeichen: 1 W 52/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1030.1W52.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91a

Leitsätze

Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.

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