22 U 268/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-10-31, 22 U 268/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-10-31, 22 U 268/94
22 U 268/94Obergericht31.10.1995
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 268/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-10-31
Aktenzeichen: 22 U 268/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1031.22U268.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1994 - 7 0 332/93 - aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und unter Einbeziehung des beim Landgericht anhängig gebliebenen Teils der Klage verurteilt, an die Klägerin 458.492,45 DM nebst 4 % Zinsen aus 327.490,13 DM vom 25. Juli 1993 bis 4. Mai 1995, aus 48.181,37 DM vom 16. Februar 1994 bis 4. Mai 1995, aus 32.530,92 DM vom 31. März 1994 bis 4. Mai 1995 und aus 21.527,73 DM vom 12. Dezember 1994 bis 4. Mai 1995 sowie 7,75 % Zinsen aus 429.730,15 DM seit dem 5. Mai 1995 zu zahlen.
Hinsichtlich des übrigen Zinsbegehrens wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen eine Sicherheitsleistung von535.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Kläge rin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
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