9 U 132/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-07, 9 U 132/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-07, 9 U 132/95
9 U 132/95Obergericht07.11.1995
Regest
Falsche Angaben zum Kaufpreis des gestohlenen Kfz führen als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 132/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-07
Aktenzeichen: 9 U 132/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1107.9U132.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 6 III, AKB §§ 7 Ziff. I Nr. 2, Ziff V Nr. 4
Leitsätze
Falsche Angaben zum Kaufpreis des gestohlenen Kfz führen als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich zum Verlust des Kaskoversicherungsschutzes.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. Februar 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 408/92 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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