18 U 62/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-09, 18 U 62/94
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 62/94 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-09
Aktenzeichen: 18 U 62/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1109.18U62.94.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf Berufung und Anschlußberufung wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 1994 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 168.216,08 DM nebst 8,23% Zinsen von 149.000,00 DM seit dem 26. Oktober 1990, nebst 9,8% Zinsen von 19.216,08 DM seit dem 26. Oktober 1990 und nebst 9,8% Zinsen von 9.112,48 DM vom 26. Oktober 1990
bis zum 15. August 1994 Zug um Zug gegen Rückauf-lassung des im Wohnungsgrundbuch von N. bei dem Amtsgericht G., Blatt ..., eingetragenen Wohnungs-eigentums, H.-B.-Straße 23, 25, 27, zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte sich seit dem 22. Dezember 1990 im Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 260.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheiten dürfen jeweils durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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