5 W 81/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-09, 5 W 81/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-09, 5 W 81/95
5 W 81/95Obergericht09.11.1995
Regest
Bei Auseinandersetzung des SV mit den Streitfragen des Falles (Verträglichkeit von Palladium-Legierungen in der Zahnheilkunde) sind Jahre zurückliegende abweichende Auffassungen des SV kein Grund, eine Befangenheit zu befürchten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 81/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-11-09
Aktenzeichen: 5 W 81/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1109.5W81.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 406 I 1 i.V.m. 42
Leitsätze
Bei Auseinandersetzung des SV mit den Streitfragen des Falles (Verträglichkeit von Palladium-Legierungen in der Zahnheilkunde) sind Jahre zurückliegende abweichende Auffassungen des SV kein Grund, eine Befangenheit zu befürchten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.10.1995 - 25 O 95/94 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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