Oberlandesgericht Köln, 1995-11-10, 16 W 52/95

16 W 52/95Obergericht10.11.1995

Regest

Bei der Ermittlung des Einkommens des Prozeßkostenhilfe Beantragenden sind auch regelmäßige freiwillige Zuwendungen Dritter (b.B. der Eltern oder des Lebenspartners) zu berücksichtigen. Sie sind, wenn der Antragsteller insoweit unzureichende Angaben macht, anhand der Gesamtumstände zu schätzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 52/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-11-10

Aktenzeichen: 16 W 52/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1110.16W52.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 115

Leitsätze

Bei der Ermittlung des Einkommens des Prozeßkostenhilfe Beantragenden sind auch regelmäßige freiwillige Zuwendungen Dritter (b.B. der Eltern oder des Lebenspartners) zu berücksichtigen. Sie sind, wenn der Antragsteller insoweit unzureichende Angaben macht, anhand der Gesamtumstände zu schätzen.

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