Oberlandesgericht Köln, 1995-11-15, 2 U 52/95

2 U 52/95Obergericht15.11.1995

Regest

Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand 1) Die Vorschriften des Nachbargesetzes NW sind auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.7.1969) errichtete Giebelwände nicht anwendbar. Eine mehrere Jahre vorher errichtete Giebelwand wird nicht erst mit dem späteren Verputz fertiggestellt. 2) Wird die halbscheidige Giebelwand bei der späteren Bebauung des Nachbargrundstücks weder als Abschlußwand noch aus statischen Gründen genutzt, sondern wird für das neue Gebäude eine völlig eigenständige Giebelwand errichtet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 951 I, 812 I BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 52/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-11-15

Aktenzeichen: 2 U 52/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1115.2U52.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB § 951; BGB § 812; NACHBARG NW §§ 12, 13

Leitsätze

Nutzung einer halbscheidigen Giebelwand

  1. Die Vorschriften des Nachbargesetzes NW sind auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1.7.1969) errichtete Giebelwände nicht anwendbar. Eine mehrere Jahre vorher errichtete Giebelwand wird nicht erst mit dem späteren Verputz fertiggestellt. 2) Wird die halbscheidige Giebelwand bei der späteren Bebauung des Nachbargrundstücks weder als Abschlußwand noch aus statischen Gründen genutzt, sondern wird für das neue Gebäude eine völlig eigenständige Giebelwand errichtet, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 951 I, 812 I BGB.

Tenor

Das Urteil ist rechtskräftig.

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